Information zum Winterdienst

Winterdienst

Straßen, Wege und Plätze müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden. Das kann je nach Witterung zur Herausforderung für die Winterdienste werden - gefordert ist aber vor allem auch die Bevölkerung. 

Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen

Die Eigentümer von Liegenschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 06:00 – 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Wenn kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden ist, gilt diese Pflicht für den Straßenrand in der Breite von 1m (Anrainerpflicht gemäß § 93 StVO). Die fallweise Gehsteigräumung durch den Winterdienst der Gemeinde erfolgt nur zur Unterstützung der Anrainer, befreit die Grundstückseigentümer aber nicht von ihren Anrainerpflichten. Als Liegenschaftseigentümer müssen Sie auch dafür sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern Ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist, Schnee vom Gehsteig auf der Straße oder auf Nachbargrundstücken zu deponieren. Für Unfälle, die durch Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden, haftet der Grundstückseigentümer.

 

Die Gemeinde Fußach ersucht um Kenntnisnahme dieser Vorschriften und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtung und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet gewährleistet wird.